| Satzung |
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Satzung des Sport-Gesundheitspark Berlin e.V. § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der am 8. Dezember 1988 gegründete Verein führt den Namen „Sport-Gesundheitspark Berlin e.V.“. 2. Er hat seinen Sitz in Berlin (West) und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen. 3. Der Verein strebt die Mitgliedschaft in den zuständigen Organisationen des Deutschen Sports sowie des Gesundheitswesens an. 4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Grundsätze 1. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluß von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen Gesichtspunkten
einer sportmedizinischen Betreuung von Gesundheits-, Breiten-, Freizeit- und Leistungssportlern,
Gesundheit und Wohlbefinden seiner Mitglieder und der Bevölkerung zu fördern. Besondere Sportmöglichkeiten im Bereich der Prävention und Rehabilitation unter ärztlicher Begleitung wenden sich an alle Mitglieder, insbesondere aber an Mitglieder mit hoher Gesundheitsgefährdung oder bereits vorhandenen Gesundheitsstörungen. Grundlagen für diese besonderen Sportmöglichkeiten und die begleitenden Maßnahmen sind die Anwendung und Vermittlung sportmedizinischer und sonstiger wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie gesicherter praktischer Erfahrungen. Präventivmedizinische Gesundheitsuntersuchungen wenden sich insbesondere an Sportler, die einer eingehenden sportspezifischen Diagnostik und Belastbarkeitskontrolle bedürfen. 3. Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Interessen. Seine Tätigkeit dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 52 ff. der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als solche auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Die Mitgliedschaft Der Verein führt als Mitglieder a) ordentliche Mitglieder b) außerordentliche Mitglieder c) Fördermitglieder d) Ehrenmitglieder
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er kann die Aufnahme außerordentlicher Mitglieder an die Geschäftsleitung delegieren. 2. Ordentliche Mitglieder sind die unterfertigten Gründer des Vereins, ferner natürliche und juristische Personen, die sich verpflichten, den Sport-Gesundheitspark nachhaltig zu fördern und/oder aktiv im Verein mitzuarbeiten. 3. Außerordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, die am Sport und Vereinsleben teilnehmen, jedoch nicht an der Willensbildung. Ihre Mitgliedschaft kann befristet sein. 4. Fördermitglieder sind natürliche und juristische Personen, die den Sport-Gesundheitspark ideell oder materiell unterstützen. 5. Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich im Sinne des Vereinszwecks besonders verdient gemacht haben, auf Vorschlag des Vereinsvorstandes zu Ehrenmitgliedern ernennen.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Streichung, Fristablauf oder Ausschluß aus dem Verein. 2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vereinsvorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Halbjahresende / Jahresende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig. 3. Die Streichung eines Mitglieds durch den Vereinsvorstand kann bei Zahlungsrückstand von Beiträgen trotz Mahnung erfolgen. 4. Die Beendigung einer Mitgliedschaft durch Fristablauf erfolgt, ohne daß es irgendeiner Erklärung bedarf, zum Fristende. 5. Ein Mitglied kann nach Anhörung von der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden wegen a) Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen b) Mißachtung von Anordnungen der Organe des Vereins c) schweren oder wiederholten Verstoßes gegen die Interessen des Vereins d) unehrenhafter Handlungen 6. Der Ausschluß ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge Die Mitglieder zahlen Beiträge. Der Einzug der Beiträge der außerordentlichen Mitglieder erfolgt im Lastschriftverfahren. Ausnahmen können in begründeten Einzelfällen vom Vorstand zugelassen werden. Die Mitgliedsbeiträge werden durch eine Beitragsordnung festgesetzt, die die Mitgliederversammlung beschließt.
§ 7 Haftung 1. Der Verein haftet nicht für Sach- und Personenschäden, die die Mitglieder innerhalb des Vereinsbetriebes erleiden. Zum Schutz der Mitglieder wird eine Sportunfall-Versicherung und eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen und unterhalten. 2. Für Diebstähle sowie für Schäden an Kraftfahrzeugen und durch Kraftfahrzeuge, die auf dem Vereinsgelände, den sonstigen Übungssportstätten oder bei den Vereinsveranstaltungen verursacht werden, haftet der Verein nicht. 3. Jedes Mitglied haftet für alle Schäden, die es durch satzungs- oder ordnungswidriges sowie schuldhaftes Verhalten dem Verein, seinen Mitgliedern oder anderen zufügt.
§ 8 Sonstige Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. 2. Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Bei Benutzung der Sporteinrichtungen haben die Mitglieder die vom Vorstand erlassene Sport- und Hausordnung zu beachten. Den berechtigten Anordnungen der Aufsichtsperson ist Folge zu leisten. Die Mitglieder sind weiter verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet werden könnten. Die Mitglieder haben die Vereinssatzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Jeder Anschriftenwechsel ist sofort dem Vorstand mitzuteilen. 3. Die Ehrenmitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, ebenso der/die Sprecher/in des Beirates. 4. Wählbar sind volljährige und voll geschäftsfähige, natürliche Personen, die Mitglieder nach § 3 a) sind.
§ 9 Vereinsorgane Organe des Vereins sind: 1. Die Mitgliederversammlung 2. Der Vereinsvorstand 3. Der Beirat
§ 10 Die Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. 2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt. Sie sollte im ersten Halbjahr durchgeführt werden. 3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von vier Wochen einzuberufen, wenn es a) der Vereinsvorstand beschließt b) ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder oder der Beirat in seiner Mehrheit unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich beantragen. 4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vereinsvorstand durch schriftliche Einladung unter Mitteilung der Tagesordnung. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. 5. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für: a) Entgegennahme des Berichts des Vorstandes b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer/innen c) Entlastung und Wahl des Vorstandes d) Wahl der Kassenprüfer/innen e) Festsetzung von Beiträgen f) Genehmigung des Haushaltsplanes g) Satzungsänderungen h) Beschlußfassung über Anträge i) Ernennung von Ehrenmitgliedern 6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlußfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, sofern nicht das Gesetz oder die Satzung etwas anderes vorsieht. Bei der Ermittlung der Mehrheit bleiben ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen außer Betracht. Bei Wahlen muß eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn dies beantragt wird. 7. Über Anträge wird nur abgestimmt, wenn sie mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vereinsvorstand vorliegen. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer 2/3-Mehrheit bejaht wird. 8. Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens sechs Wochen vor der Versammlung beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen. 9. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen der erschienenen Stimmberechtigten beschlossen werden. 10. Bei der Festsetzung von Beiträgen der ordentlichen Mitglieder gelten dieselben formalen Regelungen wie bei Satzungsänderungen. 11. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom/von der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in unterzeichnet werden muß. Das Protokoll wird an alle ordentlichen Mitglieder verschickt und gilt als genehmigt, sofern kein Widerspruch innerhalb von vier Wochen nach Versand erfolgt.
§ 11 Der Vereinsvorstand 1. Dem Vereinsvorstand gehören an: a) der/die Vorsitzende b) der/die stellvertretende Vorsitzende Eine von ihnen muß Arzt/Ärztin sein. c) der/die Schatzmeister/in d) der/die Schriftführer/in 2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei der vorstehend genannten drei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. 3. Der Vereinsvorstand leitet den Verein. Mit der Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand ein Vorstandsmitglied beauftragen und/oder eine/n hauptberufliche/n Geschäftsführer/in bestellen. Der/Die Vereinsvorsitzende bzw. bei dessen/deren Verhinderung der/die Stellvertreter/in leitet und beruft die Sitzung ein. Der Vereinsvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder zwei Vorstandsmitglieder es beantragen. 4. Der Vereinsvorstand ist beschlußfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden bzw. bei dessen/deren Abwesenheit die des Vertreters.
§ 12 Der Beirat 1. Zur Beratung des Sport-Gesundheitsparks in grundsätzlichen und fachlichen Angelegenheiten und zur Förderung der notwendigen engen Kooperation mit Institutionen des öffentlichen und wissenschaftlichen Bereiches wird ein Beirat gebildet. Der Beirat entwickelt Empfehlungen zur Unterstützung des Vorstandes bei der praktischen Verwirklichung und Weiterentwicklung des Sport-Gesundheitsparks. Die Empfehlungen des Beirats sind nach Möglichkeit zu verwirklichen. 2. Der Beirat kann sich in Teil-Gremien für bestimmte Bereiche (z.B. öffentlicher Bereich, Sport, Wissenschaft) aufgliedern. 3. Die Mitglieder des Beirats werden vom Vereinsvorstand berufen. 4. Die Beiratsmitglieder wählen aus ihrer Mitte eine/n Sprecher/in, der/die die Sitzungen einberuft und leitet. 5. Weitere Einzelheiten sind bei Bedarf in einer Geschäftsordnung des Beirats zu regeln, die vom Vorstand erlassen wird.
§ 13 Kassenprüfung 1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren mindestens zwei Kassenprüfer/innen. Sie haben die Kasse, die Rechnungsbelege sowie den Jahresabschluß zu prüfen. Es kann auch ein Büro für Wirtschaftsprüfung hinzugezogen werden. 2. Die Kassenprüfer/innen legen der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht vor und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des/der Schatzmeisters/in.
§ 14 Wahl des Vorstandes 1. Die Vorstandsmitglieder werden für vier Jahre gewählt, die Amtszeit endet mit der Neuwahl. 2. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt die Neuwahl bei der nächsten Mitgliederversammlung.
§ 15 Auflösung des Vereins 1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen. 2. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50 % der bei der Mitgliederversammlung stimmberechtigten Mitglieder (§ 8) vertreten sind. Die Auflösung kann nur mit 3/4 der Stimmen der erschienenen Stimmberechtigten beschlossen werden. 3. Ist eine erste außerordentliche Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit 3/4 der Stimmen der erschienenen Stimmberechtigten beschlußfähig ist. 4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an den Landessportbund Berlin zur Verwendung nach Maßgabe der unter § 2 genannten Zwecke.
§ 16 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Berlin, den 21. Juli 2003 |





